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27.07.2012

Unwirksame Vertragsklauseln bei Lebens- und Rentenversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil verschiedene Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen für unwirksam erklärt, weil sie Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen bzw. gegen das Transparenzgebot verstoßen. Betroffen sind Allgemeine Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Unwirksam sind danach Klauseln,

  • die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss, differenzieren,

  • die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden,

  • nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Ver-mittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Diese sog. Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gege-benenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.



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BGH v. 25.7. 2012, IV ZR 201/10
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Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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Layout: Tele-Crew OHG

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