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15.04.2013

Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2013

Ab dem 01.07.2013 gelten für Arbeitseinkommen höhere Pfändungsfreigrenzen. Grundlage für die Änderung ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die am 08.04.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Ab dann gilt:

  • Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.045,04 Euro (statt bisher 1.028,89 Euro).

  • Der Grundfreibetrag erhöht sich für die erste Person, der der Schuldner unterhaltspflichtig ist, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro).

  • Für die zweite und jede weitere Person, der der Schuldner Unterhalt leisten muss, erhöht sich der Grundfreibetrag um weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro).

Hintergrund der Anpassung ist, dass die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst wird. Seit dem letzten Stichtag, dem 01.07.2011, hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 1,57 % erhöht. Dem folgt nun auch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.



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Grundfreibetrag
Unterhalt
sächliches Existenzminimum
Pfändungsfreigrenzenbekannmachung
Unterhaltspflicht

PM des BMJ vom 08.04.2013, http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130408_Ab_1_Juli_2013_hoehere_Pfaendungsfreigrenzen_fuer_Arbeitseinkommen.html;jsessionid=B27F4FAB3CF4028D611A82E1F77A679E.1_cid324?nn=3433226
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