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11.09.2008

Steuerbegünstigte nebenberufliche Tätigkeiten

Die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu 2.100 € im Jahr steuerfrei. Diese Regelung gilt für folgende Bereiche:

  • nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer o. Ä.

  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit

  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Das Bayerische Landesamt für Steuern behandelt in einer Verfügung eine Vielzahl nebenberuflichen Tätigkeiten. Danach kommt der Freibetrag u.a. in folgenden Fällen in Betracht, wobei ggf. noch besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, bzw. nur bestimmte Tätigkeiten begünstigt sind:

  • Ärzte im Behindertensport

  • Ärzte im Coronarsport

  • Bahnhofsmission

  • Behindertentransport, Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement (nur für Beifahrer)

  • Bereitschaftsleistungen und Jugendgruppenleiter

  • Diakon

  • Ferienbetreuer

  • Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Hausnotruf und Pflegenotruf)

  • Lehrbeauftragte an Schulen

  • Organistentätigkeit

  • Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen

  • Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen

  • Stadtführer

  • Statisten bei Theateraufführungen

Der Freibetrag kommt u.a. nicht bei den nachfolgend genannten Tätigkeiten bzw. Personen in Betracht. Im Einzelfall können jedoch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Einnahmen nach einer anderen Regelung vorliegen.

  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.

  • Küchenmitarbeiter in Waldheimen

  • Mahlzeitendienste

  • Nebenberufliche Notarzttätigkeit

  • Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport

  • Patientenfürsprecher

  • Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen

  • Prädikanten/Lektoren

  • Rettungsschwimmer

  • Versichertenälteste



nebenberufliche Tätigkeiten
Steuerbegünstigung

Bayerisches Landesamt für Steuern v. 29.7.2008, S 2121.11 - 1/4 St 32 / St 33
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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Layout: Tele-Crew OHG

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