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09.09.2014

Private Nutzungsversteuerung: Neue Vergünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Fokus

Da Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge noch immer teurer sind als herkömmliche Autos mit Verbrennungsmotor, war deren Einsatz in Dienstwagenflotten bisher auch aus steuerlicher Sicht eher unattraktiv. Denn der höhere Listenpreis beinhaltet eine teurere private Nutzungsversteuerung. Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil im vergangenen Jahr mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz entgegengetreten und hat ein neues Regelpaket für Elektromobilität geschnürt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die ab 2013 geltenden Neuregelungen kürzlich in einem Schreiben aufgegriffen und kommentiert. Folgende Aspekte daraus sind besonders hervorzuheben:

  • Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen darf der Listenpreis für steuerliche Zwecke pauschal gemindert werden, um die Kosten des Batteriesystems zu neutralisieren. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem kWh-Wert der Batteriekapazität und dem Jahr der Anschaffung. Aus der neuen Gesetzesfassung lassen sich folgende Abschläge ableiten:

Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung

Minderungsbetrag in Euro pro kWh der Batteriekapazität

Maximaler Minderungshöchstbetrag in Euro

2013 und früher

500

10.000

2014

450

9.500

2015

400

9.000

2016

350

8.500

2017

300

8.000

2018

250

7.500

2019

200

7.000

2020

150

6.500

2021

100

6.000

2022

50

5.500

  • Auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen ist das Jahr der Erstzulassung für die Abschlagsberechnung maßgeblich.

  • Sind die Kosten des Batteriesystems nicht im Listenpreis des Fahrzeugs enthalten, sondern werden sie durch gesonderte Leasingraten oder Mieten beglichen, darf der Listenpreis des Fahrzeugs nicht um die pauschalen Abschläge für die Batterie gemindert werden.

  • Wird der private Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode berechnet, können die Kosten für das Batteriesystem aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs herausgerechnet werden, indem die pauschalen Abschläge von der Bemessungsgrundlage der Fahrzeugabschreibung abgezogen werden.

Hinweis: Besonders hervorzuheben ist ein neues vom BMF formuliertes Wahlrecht für Fälle, in denen das Batteriesystem gesondert bezahlt wird (z.B. per Leasingrate), das Fahrzeug am Markt aber wahlweise auch mit Batteriesystem beschafft werden könnte. In diesem Fall darf der Steuerpflichtige statt des tatsächlichen Listenpreises auch den höheren Listenpreis für das Fahrzeug mit Batteriesystem ansetzen und hiervon den neuen pauschalen Abschlag abziehen, so dass sich mitunter ein niedrigerer Privatnutzungsanteil ergibt.



Elektrofahrzeug
Elektroauto
Elektrohybridfahrzeug
Privatnutzung
Abschlag
Batteriesystem
AmtshilfeRLUmsG

BMF-Schreiben v. 05.06.2014 – IV C 6 - S 2177/13/10002; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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Layout: Tele-Crew OHG

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