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15.04.2009

Rechnungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird unter weiteren Voraussetzungen nur gewährt, wenn der Auftraggeber über eine Rechnung verfügt. Diese muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur folgende Angaben enthalten:

  • Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung

  • Empfänger dieser Dienstleistung

  • Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung

  • geschuldete Entgelt

Die Rechnung muss nicht die Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllen, so sind z.B. nicht die Steuernummer oder der Steuersatz anzugeben.



haushaltsnahe Dienstleistungen
Rechnung

BFH v. 29.1.2009, VI R 28/08
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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