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07.01.2015

EU- oder deutsches Recht: Wann Unternehmer die Wahl haben

Die Umsatzsteuer ist bereits seit den siebziger Jahren eine „europäische“ Steuer. Grundlage der nationalen Regelungen ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, in deren Rahmen sich auch der deutsche Gesetzgeber bewegen muss. Bewegt er sich außerhalb dieses Rahmens und verstößt damit gegen europäisches Recht, steht Ihnen als betroffenem Unternehmer im Regelfall ein Wahlrecht zu. Das hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich wieder bestätigt.

Sieht die Mehrwertsteuersystemrichtlinie beispielsweise eine Steuerbefreiung für bestimmte Leistungen vor, die in Deutschland jedoch nicht im Umsatzsteuergesetz geregelt ist, können Sie wählen: 

  • Entweder Sie belassen es bei der Anwendung der deutschen Regelung und damit bei der Steuerpflicht Ihrer Leistungen

  • oder Sie berufen sich auf die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und können daher Ihre Leistungen steuerfrei behandeln. 

Welches Recht auf Ihre Leistungen angewendet werden soll - deutsches oder europäisches -, können Sie in solch einem Fall also selbst bestimmen.

Hinweis: Vor einer eventuellen Berufung auf das Europarecht muss allerdings geprüft werden, was im konkreten Sachverhalt vorteilhafter ist. Das deutsche Recht muss nicht immer ungünstiger sein als die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Im konkreten Fall sprechen Sie uns bitte an.



Europarecht
Anwendungsvorrang
Wahlrecht

BFH, Beschl. v. 28.08.2014 – V B 28/14; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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Layout: Tele-Crew OHG

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