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Eine Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und bestätigte damit noch einmal die gefestigte Rechtsprechung. Dabei betonten die Richter, dass der Hinweis des Arbeitgebers auf den gerichtsbekannten Kontrollverlust von Alkoholikern nicht den erforderlichen Vortrag zu konkreten betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Alkoholerkrankung ersetze. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob
Erst wenn diese drei Punkte erfüllt seien, sei eine Kündigung wegen der Alkoholsucht möglich (LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 167/12).