hier WEG: Beschluss zur Baumaßnahme mit optischer Veränderung der Anlage

 

Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Voraussetzung sei jedoch nach Ansicht der Richter, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstelle, die voraussichtlich geeignet sei, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen. Eine solche sinnvolle Neuerung läge aber nicht vor, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stünden. Dann bliebe es bei folgender Regelung: Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (BGH, V ZR 224/11).

Layout: Tele-Crew OHG

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