Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.
So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit, in dem es um die Löschung der Tippfehler-Domain ging. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sei, wenn der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte. Weil dies vorliegend der Fall war, wies der BGH den Antrag auf Löschung der Domain ab (BGH, I ZR 164/12)