Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Fällen. Betroffen waren jeweils die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung. Sie verlangten von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse, ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der BGH hat entschieden, dass die Kläger einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung hätten. Dies ergebe sich aus dem Telekommunikationsgesetz. Zum „Namen“ im Sinne des Gesetzes würde auch die Geschäftsbezeichnung zählen, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibe, für das der Telefonanschluss bestehe. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei dem Eintragungsanspruch danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sei oder ob dies nur deswegen nicht der Fall sei, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibe. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname bestehe, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukomme (BGH, III ZR 87/13).