hier Unternehmensführung: Gehaltskürzung bei Widerruf der Prokura unzulässig
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Mitarbeiter eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestands der Prokura gewährt wird, ist unwirksam. Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Eine solche Bestimmung weiche von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ab. Hiernach erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“. Durch die Verknüpfung des Widerrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage werde von der gesetzlichen Regelung abgewichen, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Die Regelung sei daher unwirksam. Im Urteilsfall sollte dem Mitarbeiter nach dem Widerruf der Prokura eine Zulage von 1.000 Euro entzogen werden (LAG Hamburg, 6 Sa 29/13).

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