hier GmbHG: Bewilligung einer Gehaltserhöhung als Insichgeschäft
Vereinbart der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung schwebend unwirksam. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Werde die Änderung nicht genehmigt, habe der Geschäftsführer nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage gleichwohl einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung. Voraussetzung dafür sei, dass er seine Tätigkeit mit Kenntnis des für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat (BGH, II ZR 44/13).

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