Eine begrenzte Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft nicht, auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, durch einen Gesellschafter fortgeführt wird, sondern ersatzlos aufgelöst wurde.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG). Zugleich wiesen die Richter drauf hin, dass der ehemalige Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer früheren Betriebsinhaberin nur nach § 613a Abs. 2 BGB hafte. Diese Haftung betrifft also nur Verpflichtungen, die schon vor dem Zeitpunkt eines Betriebsübergangs entstanden sind (BAG, 8 AZR 144/13).