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Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (D&O-Versicherung), wonach der Versicherungsschutz (hier: eines Mitglieds des Aufsichtsrats) mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht wird, ist unwirksam.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Versicherer damit zum Nachteil der versicherten Personen von den gesetzlichen Regelungen abweiche. Wolle sich der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen, sei er nach dem Gesetz hierfür an bestimmte Fristen gebunden. Ein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen sei dagegen nicht vorgesehen. Der Versicherungsschutz ende bei einem Kontrollwechsel in keinem Fall abrupt (BGH, IV ZR 171/11).