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Bei der Werbung mit dem Testergebnis „gut“ der Stiftung Warentest muss auch im Rahmen eines Fernsehspots grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet worden sind.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Unternehmens, dass in einem Fernsehspot einen Rasierapparat beworben hatte. Dabei wurde gegen Ende des Spots das Logo der Stiftung Warentest vorübergehend bildschirmfüllend gezeigt und dazu angegeben: „Gut 2,2 Ausgabe 12/2010“. Darüber hinaus enthielt diese Einblendung lediglich die weitere Angabe „Im Test: 42 Nassrasierer“. Nicht angegeben wurde in der Werbung, dass der Rasierapparat unter den 15 getesteten Nassrasierern mit Wechselklingen lediglich den sechsten Platz eingenommen hat. Diese Werbung hat das OLG als unlauter angesehen. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers werde dadurch beeinflusst, dass ihm eine Information vorenthalten werde, die im konkreten Fall für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sei (OLG Frankfurt a.M., 6 U 186/11).