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Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung bei Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen aktuell Stellung bezogen.
Die Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsorts entscheidend. Ebenso hat die Differenzierung Bedeutung für eine etwaige Steuerbefreiung. Bewegte Werklieferungen können steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sein. Bei in Deutschland steuerbaren Werkleistungen kommt eine Steuerbefreiung hingegen nur unter den Voraussetzungen einer Lohnveredlung an einem Gegenstand der Ausfuhr in Betracht.
Mit seinem aktuellen Schreiben führt das Bundesfinanzministerium eine zweiteilige Prüfungsreihenfolge ein:
Hinweis: Diese Grundsätze sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach ausschließlich auf den Entgeltanteil des Materialwerts abgestellt werden durfte, wird aufgehoben (BMF-Schreiben, IV D 2 - S 7112/11/10001).