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Im Wettbewerb zwischen Konkurrenzprodukten ist es untersagt, mit einer Werbeanzeige die Mitbewerber gezielt zu behindern. Wer durch Werbung nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, hat die entsprechende Werbung zu unterlassen. So ist es dem Anbieter eines regionalen Anzeigeblatts verboten, bei Lesern mit einem Aufkleber für den Briefkasten zu werben, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern soll.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und dem werbenden Unternehmen die entsprechende Werbeanzeige untersagt. Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter. Die Beklagte hatte in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige geschaltet. Darin bot sie kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“, daneben aber das Logo des werbenden Anzeigeblatts. Ziel der Werbung sollte sein, dass nur das Anzeigeblatt der Beklagten und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen wird. Aufgrund dieser Anzeige beantragte die Klägerin als Konkurrentin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten diese Werbung zu untersagen.
Das OLG erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Die Richter legten in ihrer Entscheidung dar, die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblatts sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder - bei generell ablehnendem Aufkleber - nicht eingelegt werden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen. Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblatts in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen (OLG Koblenz, 9 U 982/12).