hier Gerichtstermin: Ordnungsgeld, wenn Geschäftsführer nicht zum Gerichtstermin erscheint

 

Ist in einem Gerichtsverfahren das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person (hier: GmbH) angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich angeordnet werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Obwohl das Landgericht ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet und diesen auch persönlich geladen hatte, erschien dieser nicht. Daraufhin verhängte das Landgericht gegen ihn ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fehlens.

Auf die Beschwerde des Geschäftsführers hob das OLG den Ordnungsgeldbeschluss auf. Die Richter verwiesen dabei auf den Sinn und Zweck der Sanktion. So solle nämlich das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts nötig erscheine. Diese Pflicht zur Prozessförderung betreffe aber nur die Partei selbst, nicht aber ihren gesetzlichen Vertreter. Zudem sei auch die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei nicht erforderlich. Auch eine juristische Person werde durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet. Sie könne insoweit ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen (OLG Hamm, 18 W 42/12).

Layout: Tele-Crew OHG

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