hier Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung. Diese grundsätzlich erst einmal positive Entscheidung für den Gesellschafter traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Rückführung des Saldos nach der Insolvenzordnung anfechtbar sein kann, wenn die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank erfolgt, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet (BGH, IX ZR 229/12).

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