Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lasse sich nach Ansicht der Richter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ableiten (BGH, II ZR 310/12).