Werden Verbrauchsgüter als „B-Ware“ vertrieben, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die so angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die Klage eines Verbandes positiv beschieden. Verklagt war ein Verkäufer von Unterhaltungsmedien, der über die Internetplattform eBay ein Notebook als „B-Ware“ angeboten hatte. Dabei hatte er auf die in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen hingewiesen. In dem Angebot fand sich die Erläuterung, dass als „B-Ware“ solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, „die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden …“ Der klagende Verband meinte, dass die so beschriebene B-Ware keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe. Entsprechend hat er von dem Verkäufer verlangt, diese Werbung zu unterlassen.
Mit dieser Einschätzung hatte der Verband vor dem OLG Erfolg. Beim Verbrauchsgüterverkauf untersage das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handele. Die hier als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe der Verkäufer seine B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien. Diese Artikel könne er weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (OLG Hamm, 4 U 102/13).